Naht der Wandel in der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Bald ist es so weit. Der 13.10.26 rückt näher und damit das Bangen, ob es dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz an den Kragen gehen soll. Denn an diesem Tag findet die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer und dazu konkret zur Verschonung des Betriebsvermögens statt.

Es soll geklärt werden, ob es fair ist, dass Erben von Unternehmensvermögen meist kaum Erbschaftsteuer zahlen, während Erben von Privatvermögen wie Immobilien oder Wertpapieren voll zur Zahlung herangezogen werden.
Bei einer Betrachtung dieses Arguments, macht eine Verschonung der Unternehmensnachfolge schon Sinn. Das Unternehmen wird laufend mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer besteuert. Die stillen Reserven, die im Unternehmen schlummern, werden ebenfalls bei Aufdeckung entsprechend den Steuern unterworfen.
Beim Privatvermögen sieht die Sache ein bisschen anders aus. Irgendwo auf Konten schlummerndes Barvermögen unterliegt keiner laufenden Steuer. Bei Vermietung einer Immobilie aus dem Privatvermögen fällt zwar Einkommensteuer an, aber keine Belastung mit zusätzlicher Gewerbesteuer. Zudem können Immobilien im Privatvermögen nach zehn Jahren steuerfrei verkauft werden, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt werden.
Gäbe es bei der Übertragung von Unternehmen auf die nächste Generation keine Verschonung, unterläge jeder Generationenwechsel neben den laufenden Steuern noch im vollen Umfang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.  Meist ist das Geld dafür nicht im Privatvermögen, sondern müsste dem Unternehmen entnommen werden. Dies schränkt die Liquidität und somit Wirtschaftlichkeit vor allem bei kleinen bis mittelständischen Unternehmen stark ein.
Hier würde sich dann die Frage stellen, ob Deutschland als Wirtschaft-Standort dann noch so lukrativ für das Unternehmen ist.
Betrachtet man die Übertragung von Privatvermögen gibt es hier doch einige Steuerbefreiungen. Das Familienheim bleibt in gewissen Konstellationen geschützt. Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden zu 90% der Erbschaft-/ Schenkungsteuer unterworfen und dann gibt es noch die persönlichen Steuerfreibeträge. Zusätzlich muss aber noch betrachtet werden, dass die Immobilienwerte deutlich gestiegen sind. Schaut man sich z. B. Bodenrichtwerte in der Düsseldorfer Altstadt an, ist man hier bei der Grundbesitzbewertung bei Grundstückwerten im 7–8-stelligen Bereich. Ob die Immobilie aber dann entsprechende Erträge erwirtschaftet hat um die darauf erhobene Erbschaft-/Schenkungsteuer zu zahlen ist eine andere Sache. Vor allem wenn an alten Gebäuden in der Vergangenheit umfassende Sanierungen stattgefunden haben. Oftmals müssen diese Immobilien dann doch aus privater Hand an Investoren verkauft werden, um die Erbschaft- und Schenkungsteuer darauf zu entrichten. Vielleicht wäre hier der Denkanstoß nicht weg von der Verschonung von Unternehmen zu denken, sondern mehr hin zur Verschonung von Privatvermögen, welches auch in privater Hand liegt, damit es in privaten Händen bleiben kann.
Dies war, so kann ich mir vorstellen, der Ansatz des damaligen Beschwerdeführers beim aktuellen Fall des Verfassungsgerichts. Er hatte hauptsächlich Privatvermögen wie u. a. Grundvermögen und Wertpapiere von seiner Tante geerbt, welches in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterworfen wurde, da der persönliche Freibetrag mit 20.000 € in diesem Verwandtschaftsverhältnis eher gering ist. Ich denke nicht das er mit seiner Beschwerde vorhatte, die Unternehmen zu bestrafen, sondern für das Privatvermögen einstehen wollte.

Ich habe in meiner Masterarbeit die Erbschaft- und Schenkungsteuer im internationalen Kontext kritisch betrachtet. Wirft man einmal einen Blick zu unseren Nachbarn, sticht vor allem Österreich heraus. Hier wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer gänzlich abgeschafft.
Etwas geschenktes oder vererbtes wird hier nicht mehr besteuert. Das Schenken oder Vererben wird hier mit der Geste der freigiebigen Zuwendung tatsächlich ernst genommen und wird nicht noch zusätzlich mit der Erhebung von Steuern beschwert. Der Erblasser oder Schenker möchte seinem Erben oder Beschenkten etwas Persönliches zuwenden. In Österreich erhält derjenige dies auch vollständig ohne über weitere Konsequenzen, die mit der freigiebigen Zuwendung zusammenhängen nachzudenken.
Hier bei uns muss man abwägen, ob sich der Erbe bzw. der Schenker oder Beschenkte das überhaupt leisten kann, wenn er noch Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen muss.

Da die Einnahmen des deutschen Staates im Jahr 2025 aus Erbschaft- und Schenkungsteuer um mehr als 60% gestiegen sind, vor allem weil große Vermögen vererbt wurden und wahrscheinlich hier auch eher die Tendenz bleibend sein wird mit Blick auf die Geburtenstarken Jahrgänge, denke ich nicht dass man den Österreichern nacheifern wird.

In den Niederlanden gibt es in der Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuersätze und Freibeträge, die wie auch unser Einkommensteuertarif jährlich angepasst werden. Hier wäre doch ein Ansatz, den ich mir auch im deutschen Erbschaftsteuergesetz vorstellen könnte, wenn man das Erbschaftsteuergesetz nicht abschaffen will. Weg von starren Steuersätzen, hin zu einer Progression und vielleicht noch zusätzliche Verschonungen für Privatvermögen.

Man sieht in der Erbschaft- und Schenkungsteuer brodelt es. Zudem steht auch noch der Reformvorschlag der SPD vom 13.01.2026 im Raum. Beides nebeneinander mit offenen Ausgängen.
Ob es am Ende zu einer Reform kommt – durch Karlsruhe, durch die Politik oder durch beides – weiß heute noch niemand. Genau deshalb lohnt es sich, jetzt hinzuschauen und die eigene Nachfolge zu planen, statt auf Klarheit zu warten, die vielleicht erst nach einer für Sie ungünstigeren Regelung kommt.
Sei es im Hinblick im privaten Bereich auf die vorweggenommene Erbfolge/ Schenkungen zu Lebzeiten, bei welchen es Gestaltungsmöglichkeiten mit z. B. Nießbrauchsvorbehalten gibt, sowie die Ausnutzung der persönlichen Freibeträge aktuell z. B. mit 400.000 € für jedes Kind pro Elternteil und erneuter Nutzung nach zehn Jahren. Aktuell kann mir hier schon frühzeitig beginnen um die Freibeträge zu nutzen mit dem Ergebnis erhebliche Steuern einzusparen und zudem auch Klarheit über die zukünftige Erbfolge zu haben und Streitigkeiten, die oftmals mit einhergehen zu vermeiden.
Im Unternehmensbereich sollten einmal die Bewertung des Unternehmens geprüft werden und ob die Verschonungsregelungen erfüllt sind. Ggf. Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die konkrete Nachfolge abgestimmt werden.

Ich begleite Sie gerne bei Ihrer Vermögensnachfolge – von der ersten Einschätzung über die Gestaltung bis hin zur Erstellung Ihrer Schenkung- oder Erbschaftsteuererklärung. Melden Sie sich über das Kontaktformular oder direkt unter info@steuerberatung-ehl.de – gerne vereinbaren wir dafür ein unverbindliches Erstgespräch.